§ 13 NÖ KAG § 13

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wird eine Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger der Krankenanstalt die weitere Aufnahme und Behandlung von Patienten zu untersagen und die Bezahlung einer Kaution aufzutragen. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Stadt mit eigenem Statut, so ist das Verbot der weiteren Aufnahme von Patienten und die Bezahlung einer Kaution durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

(2) Die Kaution darf einen Betrag von € 365,– für jedes in der Krankenanstalt vorhandene Krankenbett, bei Ambulatorien von € 7.250,– nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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