(1) Findet sich der Landeshauptmann zum Einschreiten nach § 61 zweiter Satz Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, veranlaßt, ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt mit Bescheid nach § 13 Abs. 1 außerdem die Entlassung der transportfähigen Kranken aufzutragen. Für die Behandlung der in der Anstalt verbleibenden nicht transportfähigen Patienten sind geeignete Ärzte zu bestellen.
(2) Durch gesonderte Bescheide ist den in der Anstalt befindlichen transportfähigen Patienten aufzutragen, die Anstalt sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere Krankenanstalt aufzusuchen.
(3) Patienten, welchen durch eine Verfügung nach Abs. 2 Transportkosten erwachsen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde und im Falle des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
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