§ 15b NÖ KAG § 15b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

In einem Universitätsklinikum, in dem eine kollegiale Führung gemäß § 16a eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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