(1) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Privatuniversität zu regeln.
(2) Der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt hat vor Vorlage an die Landesregierung zum Zweck der Genehmigung der Anstaltsordnung gemäß § 16 Abs. 6 das Rektorat der Medizinischen Privatuniversität zu hören.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den in § 16 Abs. 6 genannten Kriterien widerspricht oder wenn sie einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die Berücksichtigung der Erfordernisse der Lehre und Forschung der Medizinischen Privatuniversität zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheitsversorgung führt.
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