§ 15f NÖ KAG § 15f

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

In einem Universitätsklinikum darf der Rechtsträger der Krankenanstalt abweichend von § 19e Abs. 10 klinische Prüfungen auch zulassen, wenn Auftragnehmer die Medizinische Privatuniversität ist und diese gewährleistet, dass dem Rechtsträger der Krankenanstalt sämtliche durch die Prüfung verursachten Aufwendungen ersetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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