(1) Handelt der Rechtsträger einer gesperrten Krankenanstalt den getroffenen Anordnungen zuwider, ist von der Kaution ein Betrag in der doppelten Höhe der anzunehmenden Einnahmen des Rechtsträgers der Krankenanstalt aus der verbotenen Handlung zugunsten des Landes als verfallen zu erklären. Das Entgelt für die nach § 14 Abs. 1 bestellten Ärzte ist aus der Kaution, die im selben Ausmaße für verfallen zu erklären ist, zu bezahlen.
(2) Die Sperre ist nach Wegfall der Gründe, die zu ihrer Verhängung geführt haben, durch Bescheid aufzuheben. In diesem Bescheid ist über die Rückzahlung der Kaution, soweit sie nicht verfallen ist, abzusprechen. Reicht die Kaution zur Deckung der nach § 14 Abs. 1 und 3 aufgelaufenen Kosten nicht aus, ist die Bezahlung der Restkosten dem Rechtsträger in diesem Bescheide vorzuschreiben.
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