§ 19 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. a)Litera aÄrztliche Hilfe muß in der Krankenanstalt jederzeit sofort in ausreichendem Maße erreichbar sein:
      1. 1.Ziffer einsin Zentralkrankenanstalten muß uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächern gegeben sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Z 2 genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;in Zentralkrankenanstalten muß uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächern gegeben sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 2, genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
      2. 2.Ziffer 2In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheit für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
      3. 3.Ziffer 3in Standardkrankenanstalten muß im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet sein sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächern gegeben sein; in der übrigen Zeit müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein.
      4. 4.Ziffer 4in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;
      5. 5.Ziffer 5In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nichtärztliche Gesundheitsberufe umfasst und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 100/2024, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, und Personal nach dem MABG, BGBl. I Nr. 89/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2024, und dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2012, gewährleistet ist.In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nichtärztliche Gesundheitsberufe umfasst und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, und Personal nach dem MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, und dem MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, gewährleistet ist.
    2. b)Litera bDie Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.
    3. c)Litera cDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
    4. d)Litera dIn Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, ist die Ausbildung der Turnusärzte, im Ausmaß der Anerkennung als Ausbildungsstätte, zu gewährleisten.
    5. e)Litera eDer ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
    6. f)Litera fIn dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß lit.a Z 2 und 3 sinngemäß und kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist.In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Litera , Ziffer 2 und 3 sinngemäß und kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist.
    7. g)Litera gIn dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß für bestimmte Abteilungen von Krankenanstalten die Möglichkeit der Einrichtung von Rufbereitschaften gemäß Abs. 1 lit.a eingeschränkt wird, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden medizinischen Qualität erforderlich ist.Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß für bestimmte Abteilungen von Krankenanstalten die Möglichkeit der Einrichtung von Rufbereitschaften gemäß Absatz eins, Litera , eingeschränkt wird, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden medizinischen Qualität erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Niederösterreich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach vorheriger Ankündigung und im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung vorgesehenen Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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