§ 16c NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, im Rahmen der Organisation Maßnahme der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden. Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualiätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen. In den NÖ Fondskrankenstalten hat im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, eine Dokumentation im stationären Bereich (Diagnose- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation) sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und den Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen zu erfolgen. Weiter muss in diesen Krankenanstalten eine Erfassung von seltenen und teuren pharmakologischen Therapien (z. B. Enzymersatztherapien) sowohl im stationären als auch im spitalsambulanten Bereich erfolgen. Gleichzeitig mit der Leistungserfassung ist eine Erfassung der entsprechenden Diagnosen nach ICD-10 sicherzustellen.

(3) Die Anstaltsleitung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.

(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist vom Rechtsträger eine Kommission für Qualitätssicherung, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht, einzusetzen. Dieser Kommission haben zumindest je ein fachlich geeigneter Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. Die Mitglieder der Kommission sind auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen, eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist jeweils ein qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Leiter und einen Stellvertreter.

(5) Aufgabe der Kommission für Qualitätssicherung ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die Anstaltsleitung über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.

(6) Der Leiter der Kommission für Qualitätssicherung oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Sitzung mindestens zwei Mal pro Jahr ein und leitet sie. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Leiter der Kommission oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter haben dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds halbjährlich über die Tätigkeit der Kommission zu berichten.

In Kraft seit 04.01.2020 bis 31.12.9999
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