§ 11a NÖ KAG § 11a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bewilligungen nach §§ 8, 10, 10c, 10e und 11 sind der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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