(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Sofern beim Übergang auf den neuen Rechtsträger keine Veränderungen im Sinne des § 11 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist die Bewilligung nur zu versagen, wenn Bedenken gegen den Bewerber im Sinne des § 5 Abs. 6 bestehen. Werden solche Veränderungen beabsichtigt, ist eine Errichtungsbewilligung zu erwirken.
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