§ 16 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat die Rahmenbedingungen für die Führung der Krankenanstalt, den Aufgabenbereich der Anstaltsleitung und den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung zu regeln. Sie hat mindestens zu enthalten:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Abs. 5 aufgenommen werden.

c)

Regelungen betreffend die Leitung der in § 2b genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 5 genannten Betriebsformen;

d)

Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;

e)

die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;

f)

das von Patienten und Besuchern in der Krankenanstalt zu beachtende Verhalten;

g)

die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;

h)

die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (§ 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist; wobei diese Festlegung jedenfalls den gesamten OP- und Behandlungsbereich, sämtliche Intensivbehandlungs- und Intensivüberwachungsbereiche, den gesamten Stationsbereich (ausgenommen in Fällen, in denen der ausgebildete Assistenzhund als Begleitung eines Besuchers die Bettenstation betritt) und alle Bereiche der Lebensmittellagerung, Lebensmittelzubereitung und Lebensmittelausgabe mit Ausnahme der allgemeinen Bereiche wie z. B. Cafeteria zu umfassen hat;

i)

Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 16 Abs. 5);

j)

den Hinweis auf die Strafbarkeit gröblicher Verletzungen der Anstaltsordnung nach § 85;

k)

den Hinweis auf die Genehmigung der Anstaltsordnung.

(2) In der Anstaltsordnung sind festzulegen:

1.

Regelungen für die Beschaffung von Sachgütern;

2.

wirksame Instrumente der Unternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes und zur Überwachung der betrieblichen Abläufe (Controlling);

3.

eine betriebsinterne Kontrolleinrichtung zur laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Krankenanstalt (Innenrevision);

4.

Regelungen über die Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen;

5.

Regelungen über eine fachliche und organisatorische Zusammenarbeit innerhalb der Krankenanstalt sowie mit anderen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;

6.

Regelungen, daß die Anstaltsleitung im Bedarfsfall und bei medizinischer Unbedenklichkeit nach Anhörung des betroffenen Abteilungsleiters vorübergehend die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten einer anderen Abteilung zuweisen kann;

7.

Regelungen, wo Auskünfte über medizinische Anliegen erteilt werden;

8.

Regelungen über die Vorgangsweise bei vorübergehend nötigen Betriebseinschränkungen oder Vollbelag der Krankenanstalt;

9.

Regelungen über die Arzneimittelkommission gemäß § 19d und die Ethikkommission gemäß § 19e.

(3) In der Anstaltsordnung sind nähere Regelungen über Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 16c vorzusehen.

(4) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegrupppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Jede Abteilung soll höchstens 140 Betten und die Abteilung für Intensivmedizin höchstens 30 Betten umfassen, wobei die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit festgelegte Bettenanzahl nicht überschritten werden darf. Die einzelnen Abteilungen und Stationen müssen zumindest eine Bettenanzahl aufweisen, daß ihr Betrieb wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Sofern Betten für Patienten verschiedenen Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können.

(5) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:

1.

Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß § 2b vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.

2.

Als Wochenstation geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.

3.

Als Tagesstation geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tagesstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.

4.

Als interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstationen geführte Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.

5.

Anstaltsambulatorien gemäß § 43 können

a)

als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Z 6 geführt werden,

b)

als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit betrieben werden,

c)

für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, nur dann betrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. § 2b Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden

6.

Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:

a)

Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.

b)

Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.

c)

Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.

d)

Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw. an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.

e)

Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.

f)

Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Z 4) direkt angeschlossen werden.

(6) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.

(7) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung über einen der im Abs. 1 aufgezählten Punkte keinen Aufschluß gibt oder nicht gewährleistet, daß die Patienten in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden können.

(8) Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit.a, b, d und e den Patienten zugänglich zu machen. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, an welchen Stellen der Krankenanstalt die im Abs. 1 lit.a, b, d und e aufgezählten und welche weiteren Teile der Anstaltsordnung gut lesbar anzuschlagen sind.

(9) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist im Genehmigungsbescheid aufzutragen, die Dienstordnung (Abs. 1 lit.c) den entsprechenden, in der Krankenanstalt beschäftigten und in Zukunft allen neu eintretenden Personen nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien.

In Kraft seit 04.01.2020 bis 31.12.9999
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