§ 15c NÖ KAG § 15c

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

In einem Universitätsklinikum gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Privatuniversität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität an.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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