§ 10e NÖ KAG § 10e

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem Antrag auf Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums sind anzuschließen:

a)

je zweifach ein Verzeichnis der vorhandenen Räume sowie der für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt bestimmten wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen und ein Situationsplan, aus dem die Verteilung der Räume sowie die Aufstellung der wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen ersichtlich ist;

b)

der baupolizeiliche Benützungskonsens, sofern ein Bauvorhaben durchgeführt wurde, sowie die Nachweise, dass die Betriebsanlage, die wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und die erforderlichen sonstigen Betriebsbewilligungen für die vorhandenen technischen Einrichtungen;

c)

die Anstaltsordnung und

d)

ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel, sowie bei Zuhilfenahme fremden Kapitals die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis, dass der Kreditgeber keinen Einfluß auf den Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums nimmt.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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