Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in Fällen des § 10c Abs. 4, sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß § 10c Abs. 2 einzuholen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Landesärztekammer NÖ bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (Paragraph 10 b, Absatz 5,), ausgenommen in Fällen des Paragraph 10 c, Absatz 4,, sind die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins,, 4 und 6 sowie Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (Paragraph eins, NÖGUS-G 2006, Landesgesetzblatt 9450) zum Vorliegen des Bedarfes unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, einzuholen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Landesärztekammer NÖ bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(2)Absatz 2In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in den Fällen des § 10c Abs. 4, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (Paragraph 10 b, Absatz 5,), ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10 c, Absatz 4,, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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