§ 10 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bewilligung zum Betriebe einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn

a)

die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,

b)

die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, soferne zur Errichtung der Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,

c)

die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, erfüllt sind,

e)

gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 16) keine Bedenken bestehen,

f)

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 17 Abs. 4) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 17 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird,

g)

überdies die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, erfüllt sind,

h)

sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

i)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern ein solcher aufgrund § 16d erforderlich ist.

(2) Wenn die Betriebsbewilligung wegen der beabsichtigten Übertragung der Krankenanstalt auf einen neuen Inhaber beantragt wird und dieser beabsichtigt, die vom früheren Inhaber betriebene Anstalt im gleichen Umfange weiter zu betreiben, ist die Betriebsbewilligung außerdem nur zu erteilen, wenn gegen den neuen Inhaber keine Bedenken (§ 5 Abs. 5) bestehen und die nötigen Betriebsmittel vorhanden sind.

(3) Die Bewilligung hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat ferner ein Verzeichnis der vorhandenen Räume und Krankenbetten sowie der vorhandenen, für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt bestimmten wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen und einen Situationsplan, aus welchem die Verteilung der Räume und der Krankenbetten sowie die Aufstellung der wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen ersichtlich ist, zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.

(4) Bedingungen und Anordnungen, die Anstalt anders, als im Antrag beschrieben wurde, zu betreiben, sind nicht zulässig.

(5) Im Bewilligungsbescheid ist gleichzeitig die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters des Pathologischen Institutes (§ 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 7) sowie die Anstaltsordnung (§ 16) zu genehmigen.

(6) Im Verfahren zur Betriebsbewilligung für Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Abs. 1 lit.a und Abs. 2 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 04.01.2020 bis 31.12.9999
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