Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
a) | den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und | |||||||||
b) | den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten | |||||||||
ihr Alter, z. B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424, nachzuweisen. |
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