§ 29 NÖ JG Hilfeleistungspflicht

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Landesjugendreferat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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