§ 13 NÖ JG Informationspflicht des Landes

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß

a)

junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und

b)

junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über die körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren informiert und aufgeklärt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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