(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
a) | denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird oder | |||||||||
b) | die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind. |
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