(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Gebot oder Verbot der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 21 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, – zu bestrafen.
(2) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(4) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
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