(1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
0 Kommentare zu § 20 NÖ JG