(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern, sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese | ||||||||||
a) | kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen, | |||||||||
b) | Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder | |||||||||
c) | die Darstellung einer die Menschenwürde mißachtenden Sexualität beinhalten. |
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür zu sorgen, daß junge Menschen davon ausgeschlossen werden.
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