Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.
0 Kommentare zu § 21 NÖ JG