§ 31 NÖ JG

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das NÖ Jugendschutzgesetz, LGBl. 4600–0, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafverfahren nach dem NÖ Jugendschutzgesetz sind nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 8a und § 8c, sowie die § 8a und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 04.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 NÖ JG
NÖ Jugendgesetz (NÖ JG) Fundstelle