Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 NÖ JG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 NÖ JG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 NÖ JG