§ 26 NÖ JG Verwendung von Begriffen

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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