Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Organe der Bundespolizei haben einzuschreiten durch
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 NÖ JG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 NÖ JG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 NÖ JG