§ 30 NÖ JG Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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