§ 25 NÖ JG Verfall

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:

a)

alkoholische Getränke gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß § 18 Abs. 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,

b)

Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 4, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie

c)

jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß § 19 Abs. 1, die entgegen § 19 Abs. 2 erworben, besessen oder verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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