(1) Mit der Beratung und Betreuung der jungen Menschen im Sinne dieses Teiles des Gesetzes hat die Landesregierung im Rahmen der Organisation des Amtes der Landesregierung ein Landesjugendreferat zu betrauen.
(2) Das Landesjugendreferat hat bei Bedarf in den Verwaltungsbezirken Sprechtage abzuhalten. Von diesem Sprechtag sind die Schulen der über 14jährigen, die Jugendorganisationen und die Jugendvereine in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Das Landesjugendreferat hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Erlangung einer Förderung nötigen Maßnahmen von den Förderungswerbern soweit als möglich im jeweiligen Verwaltungsbezirk gesetzt werden können.
(3) Das Landesjugendreferat hat eine Dokumentation über Fragen zu führen, die die NÖ Jugend betreffen.
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