Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Landesjugendreferat kann Dienstleistungsbetriebe, die durch ihr Angebot und ihre Serviceleistungen im besonderen den Interessen der Jugend entsprechen, in geeigneter Weise auszeichnen. Über die Art und Durchführung der Auszeichnung sind Richtlinien durch die NÖ Landesregierung zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 NÖ JG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ JG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 NÖ JG