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(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
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(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:
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(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
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(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:
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(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.