Der Wahlausschuß hat für die Dienststelle, für die er eingerichtet wurde, die für diese Dienststelle zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl, die gemäß § 13 Abs. 8 lit. a des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2002 auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln und auf die Wählergruppen zu verteilen.
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