§ 26 NÖ GPVWO Veröffentlichung des Wahlergebnisses

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Die Wahlergebnisse sind vom Wahlausschuß, beim Bestehen eines Zentralwahlausschusses von diesem, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in allen Dienststellen kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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