(1) Wenn an einer Weide Nutzungsrechte für mehrere Weideberechtigte bestehen oder wenn dies Art oder Umfang des Weidebetriebes erfordern, hat die Behörde durch Verordnung Weidewirtschaftspläne aufzustellen.
(2) Im Zuge der Erstellung des Weidewirtschaftsplanes hat die Behörde jedenfalls eine Ermittlung der Weideflächen vorzunehmen.
(3) Der Weidewirtschaftsplan hat – soweit erforderlich – zu enthalten:
- | Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen | |||||||||
- | Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrages | |||||||||
- | Vorschreibungen für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Weide. |
(4) Diese Wirtschaftspläne sind im zeitlichen Abstand von längstens zehn Jahren von der Agrarbehörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erneuern oder aufzuheben.
(5) Die näheren Vorschriften über die Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer festzulegen.
(6) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Erstellung bzw. Überprüfung von Weidewirtschaftsplänen jede Weide zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist darüber zu verständigen und es ist dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen.
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