§ 9 NÖ GEW § 9

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn an einer Weide Nutzungsrechte für mehrere Weideberechtigte bestehen oder wenn dies Art oder Umfang des Weidebetriebes erfordern, hat die Behörde durch Verordnung Weidewirtschaftspläne aufzustellen.

(2) Im Zuge der Erstellung des Weidewirtschaftsplanes hat die Behörde jedenfalls eine Ermittlung der Weideflächen vorzunehmen.

(3) Der Weidewirtschaftsplan hat – soweit erforderlich – zu enthalten:

-

Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen

-

Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrages

-

Vorschreibungen für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.

(4) Diese Wirtschaftspläne sind im zeitlichen Abstand von längstens zehn Jahren von der Agrarbehörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erneuern oder aufzuheben.

(5) Die näheren Vorschriften über die Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer festzulegen.

(6) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Erstellung bzw. Überprüfung von Weidewirtschaftsplänen jede Weide zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist darüber zu verständigen und es ist dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ GEW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ GEW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ GEW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ GEW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ GEW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GEW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ GEW
§ 9a NÖ GEW