(1) Die Entscheidung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten obliegt der Agrarbehörde.
(2) Werden bei der Vollziehung dieses Gesetzes Grundstücke oder forstlicher Bewuchs betroffen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, ist vor der Entscheidung der Agrarbehörde die Zustimmung der Forstbehörde (§ 170 Forstgesetz 1975) einzuholen.
(3) Die Agrarbehörde hat auch die Aufsicht über alle Weiden hinsichtlich ihrer Erhaltung und Bewirtschaftung, über die Einhaltung der Wirtschaftspläne sowie über die Erhaltung der dem Weidebetrieb dienenden Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen.
0 Kommentare zu § 12 NÖ GEW