§ 13 NÖ GEW § 13

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 sowie der gemäß § 9 erlassenen Weidewirtschaftspläne sowie der gemäß § 10 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Die eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land zu, welches diese für Zwecke der Förderung der Weidewirtschaft zu verwenden hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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