§ 12a NÖ GEW § 12a

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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