§ 2 NÖ GEW § 2

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Weiden dürfen samt ihren notwendigen Einrichtungen und ihrem rechtlichen Zubehör ihrer Bestimmung weder ganz noch teilweise entzogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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