(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung und Sicherstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine geordnete Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich.
(2) Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Alm- und Weidebuch (§ 7) eingetragenen Grundstücke oder Grundstücksteile.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Grundeigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die Erklärung von Grundstücken oder näher bezeichneten Grundstücksteilen im Grünland als Weide auszusprechen, wenn
- | das öffentliche Interesse an der Verwendung des Grundstücks oder Grundstücksteiles als Weide es erfordert und | |||||||||
- | die Grundstücke oder Grundstücksteile ihrer Beschaffenheit und Lage nach zur Bewirtschaftung als Weide geeignet sind oder sonst für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Weidebetriebes notwendig sind und | |||||||||
- | ein Bedarf nach einer solchen Bewirtschaftung besteht. |
(4) Von Amts wegen hat die Erklärung zu erfolgen, wenn es sich um Grundstücke oder Grundstücksteile im Grünland handelt, die zur Gänze oder überwiegend von bereits zur Weide erklärten Grundflächen eingeschlossen sind, sofern dies für eine sinnvolle Weidebewirtschaftung erforderlich ist.
(5) Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Weiden unerlässlich sind, gelten als Zubehör dieser Weiden.
Weiden dürfen samt ihren notwendigen Einrichtungen und ihrem rechtlichen Zubehör ihrer Bestimmung weder ganz noch teilweise entzogen werden.
(1) Grundlage für die Benützung einer Weide, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, bildet in der Regel ein zwischen diesem und dem Weideinteressenten abzuschließender Pachtvertrag.
(2) In diesem Pachtvertrag sind festzusetzen:
Bestimmungen über die Überlassung der Weide, über die Benützungsdauer, die eine möglichst langfristige sein soll, über Ausmaß, Umfang, Viehgattung, Ort und Zeit der zulässigen Weidebenützung, die etwa erforderliche Nutzung von Waldgrundstücken zu Weidezwecken, Einstand und Schneeflucht, die Heugewinnung, Düngung, Wasserversorgung, Baulichkeiten und die sonstigen zur Instandhaltung, Pflege und Verbesserung der Weide dienenden Einrichtungen und Arbeiten, die erforderlichen Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die Höhe des Entgeltes, die allfälligen Schadensvergütungen, insbesondere im Falle der vorzeitigen Auflösung des Benützungsverhältnisses (§ 5).
(3) Die im Abs. 1 genannten Pachtverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Behörde. Sie gilt als erteilt, wenn die Behörde die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Pachtvertrages versagt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die getroffene Vereinbarung Bestimmungen enthält, welche mit der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht im Einklang stehen.
(4) (entfällt)
Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und den Weidenutzungsberechtigten, die aus der Ausübung des Benützungsrechtes sowie bei Auflösung des Benützungsverhältnisses entstehen, sind von der Agrarbehörde durch Bescheid zu entscheiden.
(1) Alle auch nur teilweise als Weiden erklärten Grundstücke sind in das bei der Agrarbehörde aufliegende Alm- und Weidebuch einzutragen.
(2) Jede Eintragung in das Alm- und Weidebuch ist im Grundbuch anzumerken und dem Vermessungsamt mitzuteilen.
(3) Die Grundbuchsgerichte und die Vermessungsämter haben alle auf die im Alm- und Weidebuch eingetragenen Grundstücke bezughabenden Eintragungen im Grundbuch und Kataster der Agrarbehörde mitzuteilen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches werden durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erlassen.
(1) Die Gemeinden Niederösterreichs sind verpflichtet, nach Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile betreffen, die Agrarbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Wenn im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile von der Umwidmung in Bauland oder Verkehrsfläche betroffen sind, hat die Agrarbehörde, sofern öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, die Weidewidmung dieser Grundstücke oder Grundstücksteile mit Bescheid aufzuheben, und die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen.
Die Agrarbehörde hat die Erklärung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Weide von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufzuheben, wenn wirtschaftliche Interessen des Eigentümers oder öffentliche Interessen eine Änderung der Benützungsart geboten erscheinen lassen und der Weidebedarf in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und in den umliegenden Gemeinden hiedurch nicht gefährdet wird. Erforderlichenfalls kann die Aufhebung der Erklärung eines Grundstückes als Weide von der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen abhängig gemacht werden. Die Aufhebung der Weideerklärung ist im Alm- und Weidebuch einzutragen und im Grundbuch zu veranlassen.
(1) Wenn an einer Weide Nutzungsrechte für mehrere Weideberechtigte bestehen oder wenn dies Art oder Umfang des Weidebetriebes erfordern, hat die Behörde durch Verordnung Weidewirtschaftspläne aufzustellen.
(2) Im Zuge der Erstellung des Weidewirtschaftsplanes hat die Behörde jedenfalls eine Ermittlung der Weideflächen vorzunehmen.
(3) Der Weidewirtschaftsplan hat – soweit erforderlich – zu enthalten:
- | Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen | |||||||||
- | Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrages | |||||||||
- | Vorschreibungen für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Weide. |
(4) Diese Wirtschaftspläne sind im zeitlichen Abstand von längstens zehn Jahren von der Agrarbehörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erneuern oder aufzuheben.
(5) Die näheren Vorschriften über die Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer festzulegen.
(6) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Erstellung bzw. Überprüfung von Weidewirtschaftsplänen jede Weide zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist darüber zu verständigen und es ist dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen.
Wenn die nachhaltige Bewirtschaftung einer Weide nicht sichergestellt ist, ist die Agrarbehörde nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer berechtigt, alle zur Sicherstellung notwendigen Maßnahmen bescheidmäßig anzuordnen.
(1) Die Agrarbehörde hat den Eigentümer einer Weide im Falle der Benützung der Weide durch andere Interessenten diese, unbeschadet einer Strafamtshandlung gemäß § 13 zu verhalten, die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die der Weidewirtschaft dienen, im betriebsfähigen Zustand zu erhalten, erforderlichenfalls solche neu herzustellen.
(2) Bei Rückübernahme einer Weide durch den Grundeigentümer oder bei Übergang des Benützungsrechtes auf andere Interessenten sind die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen mit dem Zeitwert zu übernehmen, jedoch nur insofern, als diesen ein Nutzungswert für den Übernehmer zukommt. Kommt hierüber zwischen dem übergebenden und übernehmenden Weideinteressenten oder Eigentümer eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet hierüber die Agrarbehörde mit Bescheid.
(1) Die Entscheidung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten obliegt der Agrarbehörde.
(2) Werden bei der Vollziehung dieses Gesetzes Grundstücke oder forstlicher Bewuchs betroffen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, ist vor der Entscheidung der Agrarbehörde die Zustimmung der Forstbehörde (§ 170 Forstgesetz 1975) einzuholen.
(3) Die Agrarbehörde hat auch die Aufsicht über alle Weiden hinsichtlich ihrer Erhaltung und Bewirtschaftung, über die Einhaltung der Wirtschaftspläne sowie über die Erhaltung der dem Weidebetrieb dienenden Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.
(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 sowie der gemäß § 9 erlassenen Weidewirtschaftspläne sowie der gemäß § 10 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Die eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land zu, welches diese für Zwecke der Förderung der Weidewirtschaft zu verwenden hat.
Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 26. April 1923 zur Förderung der Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl.Nr. 109, sowie die hiezu erlassene Verordnung, LGBl.Nr. 129/1923, außer Kraft.
Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich
StF: LGBl. 6630-0
Änderung
LGBl. 6630-2 idF LBGL. Nr. 99/2015 (VFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 13 des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. 0700-0:
Anmerkung
Verlautbarungsfehlerberichtigung wurde berücksichtigt.