§ 10 NÖ GEW § 10

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Agrarbehörde hat den Eigentümer einer Weide im Falle der Benützung der Weide durch andere Interessenten diese, unbeschadet einer Strafamtshandlung gemäß § 13 zu verhalten, die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die der Weidewirtschaft dienen, im betriebsfähigen Zustand zu erhalten, erforderlichenfalls solche neu herzustellen.

(2) Bei Rückübernahme einer Weide durch den Grundeigentümer oder bei Übergang des Benützungsrechtes auf andere Interessenten sind die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen mit dem Zeitwert zu übernehmen, jedoch nur insofern, als diesen ein Nutzungswert für den Übernehmer zukommt. Kommt hierüber zwischen dem übergebenden und übernehmenden Weideinteressenten oder Eigentümer eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet hierüber die Agrarbehörde mit Bescheid.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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