(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung und Sicherstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine geordnete Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich.
(2) Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Alm- und Weidebuch (§ 7) eingetragenen Grundstücke oder Grundstücksteile.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Grundeigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die Erklärung von Grundstücken oder näher bezeichneten Grundstücksteilen im Grünland als Weide auszusprechen, wenn
- | das öffentliche Interesse an der Verwendung des Grundstücks oder Grundstücksteiles als Weide es erfordert und | |||||||||
- | die Grundstücke oder Grundstücksteile ihrer Beschaffenheit und Lage nach zur Bewirtschaftung als Weide geeignet sind oder sonst für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Weidebetriebes notwendig sind und | |||||||||
- | ein Bedarf nach einer solchen Bewirtschaftung besteht. |
(4) Von Amts wegen hat die Erklärung zu erfolgen, wenn es sich um Grundstücke oder Grundstücksteile im Grünland handelt, die zur Gänze oder überwiegend von bereits zur Weide erklärten Grundflächen eingeschlossen sind, sofern dies für eine sinnvolle Weidebewirtschaftung erforderlich ist.
(5) Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Weiden unerlässlich sind, gelten als Zubehör dieser Weiden.
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