(1) Grundlage für die Benützung einer Weide, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, bildet in der Regel ein zwischen diesem und dem Weideinteressenten abzuschließender Pachtvertrag.
(2) In diesem Pachtvertrag sind festzusetzen:
Bestimmungen über die Überlassung der Weide, über die Benützungsdauer, die eine möglichst langfristige sein soll, über Ausmaß, Umfang, Viehgattung, Ort und Zeit der zulässigen Weidebenützung, die etwa erforderliche Nutzung von Waldgrundstücken zu Weidezwecken, Einstand und Schneeflucht, die Heugewinnung, Düngung, Wasserversorgung, Baulichkeiten und die sonstigen zur Instandhaltung, Pflege und Verbesserung der Weide dienenden Einrichtungen und Arbeiten, die erforderlichen Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die Höhe des Entgeltes, die allfälligen Schadensvergütungen, insbesondere im Falle der vorzeitigen Auflösung des Benützungsverhältnisses (§ 5).
(3) Die im Abs. 1 genannten Pachtverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Behörde. Sie gilt als erteilt, wenn die Behörde die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Pachtvertrages versagt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die getroffene Vereinbarung Bestimmungen enthält, welche mit der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht im Einklang stehen.
(4) (entfällt)
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