§ 8 NÖ GEW § 8

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Agrarbehörde hat die Erklärung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Weide von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufzuheben, wenn wirtschaftliche Interessen des Eigentümers oder öffentliche Interessen eine Änderung der Benützungsart geboten erscheinen lassen und der Weidebedarf in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und in den umliegenden Gemeinden hiedurch nicht gefährdet wird. Erforderlichenfalls kann die Aufhebung der Erklärung eines Grundstückes als Weide von der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen abhängig gemacht werden. Die Aufhebung der Weideerklärung ist im Alm- und Weidebuch einzutragen und im Grundbuch zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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