(1) Alle auch nur teilweise als Weiden erklärten Grundstücke sind in das bei der Agrarbehörde aufliegende Alm- und Weidebuch einzutragen.
(2) Jede Eintragung in das Alm- und Weidebuch ist im Grundbuch anzumerken und dem Vermessungsamt mitzuteilen.
(3) Die Grundbuchsgerichte und die Vermessungsämter haben alle auf die im Alm- und Weidebuch eingetragenen Grundstücke bezughabenden Eintragungen im Grundbuch und Kataster der Agrarbehörde mitzuteilen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches werden durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erlassen.
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