§ 7 NÖ GEW § 7

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Alle auch nur teilweise als Weiden erklärten Grundstücke sind in das bei der Agrarbehörde aufliegende Alm- und Weidebuch einzutragen.

(2) Jede Eintragung in das Alm- und Weidebuch ist im Grundbuch anzumerken und dem Vermessungsamt mitzuteilen.

(3) Die Grundbuchsgerichte und die Vermessungsämter haben alle auf die im Alm- und Weidebuch eingetragenen Grundstücke bezughabenden Eintragungen im Grundbuch und Kataster der Agrarbehörde mitzuteilen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches werden durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ GEW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ GEW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ GEW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ GEW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ GEW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GEW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ GEW
§ 7a NÖ GEW