§ 6 NÖ GEW § 6

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und den Weidenutzungsberechtigten, die aus der Ausübung des Benützungsrechtes sowie bei Auflösung des Benützungsverhältnisses entstehen, sind von der Agrarbehörde durch Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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