(1) Die Gemeinden Niederösterreichs sind verpflichtet, nach Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile betreffen, die Agrarbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Wenn im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile von der Umwidmung in Bauland oder Verkehrsfläche betroffen sind, hat die Agrarbehörde, sofern öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, die Weidewidmung dieser Grundstücke oder Grundstücksteile mit Bescheid aufzuheben, und die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen.
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