Norm: nö GÄG 1977 allgnö GÄG 1977 §18MRK Art4 Abs2
Rechtssatz: Ein Gemeindearzt ist nicht "Zwangsarbeit und Pflichtarbeit" im Sinne des Art 4 Abs 2 MRK unterworfen. Er ist freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "... mehr lesen...