§ 14 NÖ GÄG 1977 Standesausweis

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Über jeden Gemeindearzt ist bei der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) ein Standesausweis zu führen, in dem alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses belangreichen Personaldatenpersonenbezogenen Daten zu verarbeiten und einzutragen sind.

(2) Der Gemeindearzt hat diese personenbezogenen Daten über Aufforderung anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen des Dienstgebers beruhen, anzuzeigen.

(3) Er hat insbesondere den Dienstantritt, seine Verehelichung, das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft, die Geburt und das Ableben von Kindern, sowie die Verlegung seines Wohnsitzes binnen vierzehn Tagen dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Gemeindearzt hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und davon Abschriften anzufertigen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Über jeden Gemeindearzt ist bei der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) ein Standesausweis zu führen, in dem alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses belangreichen Personaldatenpersonenbezogenen Daten zu verarbeiten und einzutragen sind.

(2) Der Gemeindearzt hat diese personenbezogenen Daten über Aufforderung anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen des Dienstgebers beruhen, anzuzeigen.

(3) Er hat insbesondere den Dienstantritt, seine Verehelichung, das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft, die Geburt und das Ableben von Kindern, sowie die Verlegung seines Wohnsitzes binnen vierzehn Tagen dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Gemeindearzt hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und davon Abschriften anzufertigen.

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