§ 20 NÖ FischG 2001 Eigenreviere

NÖ Fischereigesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

-

für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

-

sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder

-

sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

-

die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,

-

eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,

-

Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,

-

den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

(3) Der Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers darfdürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachtenverpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

Stand vor dem 26.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.08.2015

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

-

für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

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sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder

-

sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

-

die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,

-

eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,

-

Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,

-

den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

(3) Der Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers darfdürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachtenverpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

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