§ 10 NÖ FischG 2001 Schonzeiten und Brittelmaße

NÖ Fischereigesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung

-

Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen.

Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;

-

Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und

-

heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten.

(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann

-

auf Antrag des Fischereiberechtigten oder

-

auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder

-

von Amts wegen und

-

nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes

mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder

-

von Amts wegen und

-

nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes

mit BescheidVerordnung für einzelnemehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme

-

im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder

-

im Interesse der Fischereibewirtschaftung

liegt.

liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.

Stand vor dem 26.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.08.2015

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung

-

Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen.

Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;

-

Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und

-

heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten.

(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann

-

auf Antrag des Fischereiberechtigten oder

-

auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder

-

von Amts wegen und

-

nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes

mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder

-

von Amts wegen und

-

nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes

mit BescheidVerordnung für einzelnemehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme

-

im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder

-

im Interesse der Fischereibewirtschaftung

liegt.

liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.

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